Die STRAFANZEIGE ist eingebracht!
 
DIE STRAFANZEIGE
Die Strafanzeige wegen des dringenden Verdachtes der schweren fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB und der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 StBG (Hauptmann/Jerabek, Wiener Kommentar zum StGB (2), Rz 4 zu § 95).
Diese Strafanzeige wird gegen jene Personen erstattet, die die Behandlung der Patientin vorgenommen haben und für die Behandlung verantwortlich sind ........... usw.
ACHTUNG:
Die STAATSANWALTSCHAFT hat das Verfahren aus "formellen Gründen" (Gesetzesänderung und dadurch entstandener Verjährung) eingestellt.

Wohlgemerkt: Dieses Verfahren wurde nicht wegen der möglichen TAT eingestellt, sondern aus formellen Gründen !!!
DETAILS AM RANDE:
Obwohl dem ALLGEMEINEN KRANKENHAUS der STADT LINZ, laut Aussage der Krankenhaus - Rechtsvertretung, andere Gesetze vom österreichischen Gesetzgeber vorgegeben werden, als anderen möglichen Verursachern, haben wir uns in Unkenntnis dieser Ausnahme, doch für die Einbringung der Strafanzeige entschlossen.

Laut Krankenhaus würde die Verjährungsfrist für ein Strafverfahren, erst nach Abschluss des laufenden Verfahrens, welches gegen das Krankenhaus gerichtet ist, zu zählen beginnen und wir uns mit der Einbringung der Strafanzeige noch viel Zeit lassen könnten.

Da in Österreich keine Möglichkeit besteht, schon vor dem Verfahrensende, irgendeine sinnvolle HILFE von öffentlicher Seite zu bekommen, sind wir auf Bettelaktionen angewiesen. Wer mit medizinischen Einrichtungen zu tun hat weiß, dass eine Selbstfinanzierung auch für einen „Superverdiener“ unmöglich ist.
Umbau und Betreuung sind einfach unbezahlbar.

Von offiziellen Stellen wurden wir daher mehr oder minder aufgefordert „Bettelaktionen“ durchzuführen und solche Aktionen sind erfolgreicher, wenn der Staatsanwalt bereits eingeschaltet ist. Das Interesse der Medien verstärkt sich mit zunehmendem Leid und mit der Verschärfung der Vorgangsweise.
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